Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage
Für „Bankwesen“ steht am Anfang eine präzise Rekonstruktion des relevanten Sachverhalts. Zu untersuchen sind insbesondere Governance von Finanzkriminalitätsrisiken im Bankwesen, Integration des Drei-Linien-Modells und Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung; AML, CTF, KYC, UBO, Herkunft der Mittel und Herkunft des Vermögens; Transaktionsmonitoring, Verhaltensanalysen und risikobasierte Eskalation. Die zugrunde liegenden Informationen müssen auf Herkunft, Vollständigkeit, Aktualität und Widersprüche geprüft werden; bloße Verdachtsmomente sind von gesicherten Feststellungen zu trennen. Anschließend werden einschlägige Normen, vertragliche Bindungen, mögliche Aufsichtszuständigkeiten sowie zivil-, verwaltungs- und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen erfasst. Auf dieser Grundlage lassen sich Risiken priorisieren und belastbare Alternativen für das weitere Vorgehen entwickeln.
Prüffeld 1: Governance von Finanzkriminalitätsrisiken im Bankwesen, Integration des Drei-Linien-Modells und Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung. Der tatsächliche Ausgangspunkt ist von bloßen Bewertungen zu trennen. Für „Bankwesen“ sind die Dokumente, Beteiligten und Abläufe zu diesem Schwerpunkt zu bestimmen; denkbare Normverletzungen oder Haftungsfolgen dürfen nicht allein aus einem Risikohinweis abgeleitet werden. Lücken im Sachverhalt werden als überprüfbare Arbeitsfragen aufgenommen.
Prüffeld 2: AML, CTF, KYC, UBO, Herkunft der Mittel und Herkunft des Vermögens. Der tatsächliche Ausgangspunkt ist von bloßen Bewertungen zu trennen. Für „Bankwesen“ sind die Dokumente, Beteiligten und Abläufe zu diesem Schwerpunkt zu bestimmen; denkbare Normverletzungen oder Haftungsfolgen dürfen nicht allein aus einem Risikohinweis abgeleitet werden. Lücken im Sachverhalt werden als überprüfbare Arbeitsfragen aufgenommen.
Prüffeld 3: Transaktionsmonitoring, Verhaltensanalysen und risikobasierte Eskalation. Der tatsächliche Ausgangspunkt ist von bloßen Bewertungen zu trennen. Für „Bankwesen“ sind die Dokumente, Beteiligten und Abläufe zu diesem Schwerpunkt zu bestimmen; denkbare Normverletzungen oder Haftungsfolgen dürfen nicht allein aus einem Risikohinweis abgeleitet werden. Lücken im Sachverhalt werden als überprüfbare Arbeitsfragen aufgenommen.
Rechtliche Einordnung. Zu ermitteln sind der zeitliche Verlauf, beteiligte Personen und Gesellschaften, geschäftliche Motive und die tatsächliche Informationslage. Erst danach ist sinnvoll zu entscheiden, welche rechtlichen Prüfungen, internen Befragungen oder externen Sachverständigen erforderlich sind.