Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage
Für „Private Equity und Venture Capital“ steht am Anfang eine präzise Rekonstruktion des relevanten Sachverhalts. Zu untersuchen sind insbesondere Investment-Governance, Integration des Drei-Linien-Modells und Verantwortung für Portfoliorisiken; Integritäts- und forensische Due Diligence, Warnsignale und Unterstützung von Investitionsentscheidungen; Wirtschaftliches Eigentum, Managementintegrität und Exponierung gegenüber nahestehenden Parteien. Die zugrunde liegenden Informationen müssen auf Herkunft, Vollständigkeit, Aktualität und Widersprüche geprüft werden; bloße Verdachtsmomente sind von gesicherten Feststellungen zu trennen. Anschließend werden einschlägige Normen, vertragliche Bindungen, mögliche Aufsichtszuständigkeiten sowie zivil-, verwaltungs- und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen erfasst. Auf dieser Grundlage lassen sich Risiken priorisieren und belastbare Alternativen für das weitere Vorgehen entwickeln.
Prüffeld 1: Investment-Governance, Integration des Drei-Linien-Modells und Verantwortung für Portfoliorisiken. Der tatsächliche Ausgangspunkt ist von bloßen Bewertungen zu trennen. Für „Private Equity und Venture Capital“ sind die Dokumente, Beteiligten und Abläufe zu diesem Schwerpunkt zu bestimmen; denkbare Normverletzungen oder Haftungsfolgen dürfen nicht allein aus einem Risikohinweis abgeleitet werden. Lücken im Sachverhalt werden als überprüfbare Arbeitsfragen aufgenommen.
Prüffeld 2: Integritäts- und forensische Due Diligence, Warnsignale und Unterstützung von Investitionsentscheidungen. Der tatsächliche Ausgangspunkt ist von bloßen Bewertungen zu trennen. Für „Private Equity und Venture Capital“ sind die Dokumente, Beteiligten und Abläufe zu diesem Schwerpunkt zu bestimmen; denkbare Normverletzungen oder Haftungsfolgen dürfen nicht allein aus einem Risikohinweis abgeleitet werden. Lücken im Sachverhalt werden als überprüfbare Arbeitsfragen aufgenommen.
Prüffeld 3: Wirtschaftliches Eigentum, Managementintegrität und Exponierung gegenüber nahestehenden Parteien. Der tatsächliche Ausgangspunkt ist von bloßen Bewertungen zu trennen. Für „Private Equity und Venture Capital“ sind die Dokumente, Beteiligten und Abläufe zu diesem Schwerpunkt zu bestimmen; denkbare Normverletzungen oder Haftungsfolgen dürfen nicht allein aus einem Risikohinweis abgeleitet werden. Lücken im Sachverhalt werden als überprüfbare Arbeitsfragen aufgenommen.
Rechtliche Einordnung. Zu ermitteln sind der zeitliche Verlauf, beteiligte Personen und Gesellschaften, geschäftliche Motive und die tatsächliche Informationslage. Erst danach ist sinnvoll zu entscheiden, welche rechtlichen Prüfungen, internen Befragungen oder externen Sachverständigen erforderlich sind.