Wann wird ein Verwaltungszwang verhängt?
Eine Anordnung von Verwaltungszwang muss von einem Verwaltungsorgan in einer Entscheidung, einer so genannten Verfügung, erlassen werden. In dieser Anordnung muss stehen, (1) gegen welche Vorschrift verstoßen wurde; (2) dass ein Verwaltungszwang verhängt wird; (3) dass Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Durchsetzung des Verwaltungszwangs zu verhindern; (4) welche Maßnahmen dies sind; (5) innerhalb welcher Frist dies zu geschehen hat und (6) inwieweit die Kosten vom Zuwiderhandelnden getragen werden (können).
Es kann auch eine präventive Verwaltungsanordnung auferlegt werden. Eine präventive Abgabe bedeutet, dass die Sanktion bei einem Verstoß verhängt werden kann. Bei der vorbeugenden Anordnung von Verwaltungszwang wird diese Sanktion im Voraus mitgeteilt und wird erst dann verhängt, wenn der Verstoß begangen wird.
Bei einer behördlichen Vollstreckungsanordnung wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer der Verstoß ganz oder teilweise behoben werden muss. Kommt der Betroffene dem nicht oder nicht fristgerecht nach, wird eine Maßnahme verhängt. Mit der Maßnahme erzwingt die Verwaltungsbehörde etwas, wobei die Kosten von der betroffenen Partei zu tragen sind.
Eine Zwangsmaßnahme darf nie gleichzeitig mit einer Strafmaßnahme verhängt werden. Die Verwaltungsbehörde muss immer zwischen einer der genannten Abhilfemaßnahmen wählen.
Was kann man gegen eine behördliche Zwangsmaßnahme tun?
Bevor die Verwaltungsbehörde einen Beschluss über die Verhängung einer Zwangsmaßnahme fasst, kündigt sie häufig ihre Absicht an, dies zu tun. In der Absichtserklärung muss die Verwaltungsbehörde ihre Absicht bekannt geben, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen. Nachdem Sie ein Schreiben mit der Absicht erhalten haben, wird Ihnen immer die Möglichkeit gegeben, Ihren Standpunkt darzulegen. Wenn die Verwaltungsbehörde mit Ihrer Auffassung nicht einverstanden ist, wird dann trotzdem eine Zwangsmaßnahme gegen Sie verhängt? In diesem Fall können Sie Widerspruch einlegen (oder haben dies bereits getan). Bitte beachten Sie! Ein Einspruch muss immer innerhalb der geltenden Fristen eingereicht werden! Wenn die Verwaltungsbehörde den Einspruch für unbegründet erklärt, besteht die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf beim Gericht, Bereich Verwaltungsrecht, einzulegen.
Rechtsanwalt MR. BAS A.S. VAN LEEUWEN (LL.M., Esq.) leistet in diesen Fällen die erforderliche fachliche Unterstützung. Dabei berät er auf strategischer Ebene, wobei er auch prüft, ob ein Gerichtsverfahren eingespart und ein (weiterer) Imageschaden vermieden werden kann.