Einspruch einlegen

Sind Sie als Bürger oder Geschäftsmann mit einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nicht einverstanden? Dann kann Rechtsanwalt BAS A.S. VAN LEEUWEN für Sie einen Einspruch gegen diesen Beschluss einlegen.

Wenn Sie einen Bescheid von einer Verwaltungsbehörde erhalten, befindet sich am Ende des Bescheids eine Einspruchsklausel. In dieser Klausel ist angegeben, wie und bei welcher Verwaltungsstelle Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen können. In dem Widerspruch geben Sie an, warum die Entscheidung der Verwaltungsbehörde falsch ist, und beantragen, dass sie zurückgenommen oder aufgehoben wird. Außerdem beantragen Sie in dem Widerspruchsbescheid die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens.

Im Widerspruchsverfahren überprüft die Verwaltungsstelle ihre eigene Entscheidung. Viele Verwaltungsbehörden haben einen Widerspruchsausschuss. Dieser Widerspruchsausschuss befasst sich mit dem Widerspruch und berät die Verwaltungsbehörde. Die Verwaltungsbehörde kann unter Angabe von Gründen von der Empfehlung des Widerspruchsausschusses abweichen. Obwohl die Widerspruchsausschüsse auf dem Papier unabhängig sind und diese Unabhängigkeit gerne betonen, trägt die Verwaltungsstelle die Kosten. Der Berufungsausschuss ist also nicht so unabhängig, wie er gerne vorgibt.

Rechtsanwalt BAS A.S. VAN LEEUWEN (LL.M., Esq.) leistet in diesen Fällen die erforderliche fachliche Unterstützung. Dabei berät er auf strategischer Ebene, wobei er auch prüft, ob ein Gerichtsverfahren eingespart und ein (weiterer) Imageschaden vermieden werden kann.

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