Die Polizei kann eine Person, die im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, festnehmen und verhören. In den Niederlanden kann ein Verdächtiger bis zu sechs (6) Stunden lang ohne Anklage zur Vernehmung im Rahmen von Ermittlungen festgehalten werden. Wird jemand zum Zweck der Identitätsfeststellung festgenommen, kann diese Frist einmalig um weitere sechs (6) Stunden verlängert werden. Der Verdächtige hat das Recht, eine halbe Stunde lang einen Anwalt zu konsultieren, bevor er zum ersten Mal von der Polizei befragt wird. Während er im Rahmen der Ermittlungen festgehalten wird, kann er auch die Polizei fragen, ob er seinen Anwalt kontaktieren kann. Ein minderjähriger Verdächtiger hat ebenfalls das Recht, während seiner Vernehmung die Anwesenheit eines Anwalts oder einer Vertrauensperson zu verlangen.
Wenn sechs (6) Stunden für die Ermittlungen nicht ausreichen, kann der stellvertretende Staatsanwalt anordnen, dass der Verdächtige für maximal drei (3) Tage in Polizeigewahrsam genommen wird. Um eine Verlängerung dieser Frist um weitere 3 Tage zu erhalten, muss der Verdächtige dem Staatsanwalt vorgeführt werden. Nach Ablauf der Untersuchungshaft kann der Staatsanwalt beim Ermittlungsrichter einen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft stellen. Diese Anordnung bedeutet, dass der Verdächtige für einen Zeitraum von vierzehn (14) Tagen festgehalten werden kann. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Staatsanwalt beim Bezirksgericht einen Haftbefehl für einen Zeitraum von höchstens neunzig (90) Tagen beantragen. Die Gesamtdauer der Untersuchungshaft darf hundertzehn (110) Tage nicht überschreiten.