Erledigung von Fällen durch die Staatsanwaltschaft (OM): von der OM verhängte Strafen

In den Niederlanden ist die Staatsanwaltschaft befugt, für eine Reihe von Straftaten Sanktionen zu verhängen. Die Staatsanwaltschaft darf keine Freiheitsstrafen (d. h. Gefängnisstrafen) verhängen. Die Gemeindebehörden und die speziellen Vollzugsbeamten sind ebenfalls befugt, derartige Strafen zu verhängen. Sie können eine Verwaltungsstrafe für unsoziales Verhalten verhängen, zum Beispiel eine Geldstrafe für Lärmbelästigung. Sie können auch eine „Polizeistrafe“ für so genannte „P-Delikte“ verhängen, d. h. Verstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, die früher mit Bußgeldern an Ort und Stelle geahndet wurden.

Die Staatsanwaltschaft kann eine Reihe von Strafen verhängen. Beispiele hierfür sind:

  • eine Geldstrafe;
  • eine alternative Sanktion (von bis zu 180 Stunden);
  • ein Fahrverbot (von bis zu 6 Monaten);
  • Zahlung einer Entschädigung an das Opfer;
  • eine Anordnung für antisoziales Verhalten oder eine Intervention (z. B. ein Fußballverbot oder die verpflichtende Teilnahme an einem Drogenrehabilitationsprogramm).
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